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Statements der Sofort GmbH

Hier finden Sie unsere offiziellen Bekanntgaben zu Diskussionen im Finanzbereich.

BGH verlangt, dass neben SOFORT ein zweites kostenloses Online-Zahlverfahren angeboten werden muss

Der BGH betonte aber, dass die Verbraucher in ihrer Entscheidung, ob sie sichere Dienste wie SOFORT nutzen wollen, auch wirtschaftlich frei bleiben müssen. Sie dürften deshalb nicht zur Nutzung animiert werden, indem es keine anderen kostenfreie Alternative gebe.

zum vollständigen Bericht

SOFORT Überweisung ist als einzige kostenfreie Zahlungsart zumutbar

Noch 2015 hatte das LG Frankfurt im Sinne des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden. Damals klagte dieser gegen das Portal start.de der Deutschen Bahn, weil es SOFORT Überweisung als alleinige kostenfreie Zahlungsart anbot. Das Urteil besagte, das Portal müsse neben der Zahlungsart SOFORT Überweisung auch andere kostenlose Zahlverfahren anbieten.

Die Deutsche Bahn legte daraufhin Berufung ein. Das OLG Frankfurt hob das Urteil des LG Frankfurt auf und wies die Klage ab. SOFORT GmbH unterstützte die Bahn im Revisionsverfahren und äußerte sich auch offiziell zu der Entscheidung des LG Frankfurt.

Die SOFORT Überweisung darf also nach wie vor die einzige kostenfreie Zahlungsart des Portals sein.
Durch die Abweisung der Klage sieht sich die SOFORT GmbH bestätigt, ihren Kunden weiterhin eine einfache, schnelle und flexible Zahlungsmethode anzubieten und den Wachstumskurs in Deutschland fortzusetzen.

Unsere Stellungnahme zur Entscheidung des Bundeskartellamts

2010 leitete das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen alle fünf deutschen Bankenverbände ein. Bereits im Februar 2011 hat das Bundeskartellamt dann in einer schriftlichen Stellungnahme klar gemacht, dass es Banken-AGB (oder eine Auslegung derselben), die den Bankkunden untersagen, PIN und TAN auf bankenunabhängigen Internetseiten eingeben, für rechtswidrig und nichtig hält. Nun hat das Amt offiziell entschieden: Banken dürfen ihre Kunden nicht daran hindern, SOFORT Überweisung zu nutzen. Formulierungen in den AGB sind demnach unwirksam und stellen einen Kartellverstoß dar.

zum Artikel der Süddeutschen Zeitung